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Einwendungen beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 26
- Rechtsprechung, 1849 Wörter
- Seiten 122-124
- https://doi.org/10.33196/wobl201304012201
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inkl MwStBeim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) sind alle Vereinbarungen, die der Bauträger mit dem Dritten geschlossen hat und die die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bauträgers aus mangelhafter Bauführung regeln, gegenüber dem Erwerber wirksam, soweit sie vor Bewirkung des Rechtsübergangs geschlossen wurden. § 16 BTVG ist daher nur unzulänglich in der Lage, den Erwerber im Insolvenzfall des Bauträgers zu schützen.
- OGH, 14.03.2012, 3 Ob 227/11w
- § 923 ABGB
- WOBL-Slg 2013/45
- § 924 ABGB
- HG Wien, 20 Cg 45/07g
- Miet- und Wohnrecht
- § 16 BTVG
- OLG Wien, 5 R 79/11s
- § 922 ABGB
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