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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2013, Band 26

Einwendungen beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG

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Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) sind alle Vereinbarungen, die der Bauträger mit dem Dritten geschlossen hat und die die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bauträgers aus mangelhafter Bauführung regeln, gegenüber dem Erwerber wirksam, soweit sie vor Bewirkung des Rechtsübergangs geschlossen wurden. § 16 BTVG ist daher nur unzulänglich in der Lage, den Erwerber im Insolvenzfall des Bauträgers zu schützen.

  • OGH, 14.03.2012, 3 Ob 227/11w
  • § 923 ABGB
  • WOBL-Slg 2013/45
  • § 924 ABGB
  • HG Wien, 20 Cg 45/07g
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 BTVG
  • OLG Wien, 5 R 79/11s
  • § 922 ABGB

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