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Einwendungen; Bestimmtheit; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Nachbarn müssen nicht die Gesetzesstellen angeben, auf die sie ihre Einwendungen stützen.

Werden jedoch in den von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Einwendungen ausdrücklich Rechtsgrundlagen angeführt, dann hat die Baubehörde (bzw das VwG) nur diese zu beurteilen.

  • Bestimmtheit
  • Einwendungen
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • VwGH, 01.02.2022, Ra 2021/06/0221
  • BBL-Slg 2022/84
  • Baurecht
  • § 26 Abs 1 stmk BauG

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