


Einwendungsverzicht bei Unterschreitung des Mindestabstands bei Bebauung; keine eintragungsfähige Dienstbarkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 129 Wörter, Seiten 72-72
20,00 €
inkl MwSt




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Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. Die vereinbarte Verpflichtung, in einem künftigen baubehördlichen Verfahren über die Bebauung des Nachbargrundstücks jegliche Einwendungen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel hinsichtlich der Unterschreitung der gesetzlich geregelten Mindestabstände zu unterlassen, beschränkt – ebenso wie die Verpflichtung zur Duldung des Heranbauens – die unmittelbare Nutzung des belasteten Grundstücks nicht. Eine einverleibungsfähige Dienstbarkeit liegt somit nicht vor.
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- Egglmeier-Schmolke, Barbara
-
- keine eintragungsfähige Dienstbarkeit
- Einwendungsverzicht bei Unterschreitung des Mindestabstands bei Bebauung
- § 476 ABGB
- OGH, 20.11.2017, 5 Ob 151/17t
- § 130 GBG
- BBL-Slg 2018/65
- § 472 ABGB
- § 474 ABGB
- Baurecht
Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. Die vereinbarte Verpflichtung, in einem künftigen baubehördlichen Verfahren über die Bebauung des Nachbargrundstücks jegliche Einwendungen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel hinsichtlich der Unterschreitung der gesetzlich geregelten Mindestabstände zu unterlassen, beschränkt – ebenso wie die Verpflichtung zur Duldung des Heranbauens – die unmittelbare Nutzung des belasteten Grundstücks nicht. Eine einverleibungsfähige Dienstbarkeit liegt somit nicht vor.
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
- keine eintragungsfähige Dienstbarkeit
- Einwendungsverzicht bei Unterschreitung des Mindestabstands bei Bebauung
- § 476 ABGB
- OGH, 20.11.2017, 5 Ob 151/17t
- § 130 GBG
- BBL-Slg 2018/65
- § 472 ABGB
- § 474 ABGB
- Baurecht