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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Einzelansprüche, aus denen sich ein gesamter Schadenersatzanspruch zusammensetzt, müssen getrennt bewertet werden
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 4141 Wörter
- Seiten 35-41
- https://doi.org/10.33196/zrb201501003501
20,00 €
inkl MwStWerden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein.
Werden in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht, muss jeder ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Die teilweise Aberkennung eines Anspruchs kann nicht durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch ausgeglichen werden.
Bei einem auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestützten aus zahlreichen Einzelforderungen zusammengesetzten Begehren wäre das Gebot nach der Präzisierung des Vorbringens überspannt, wollte man zu jeder Einzelforderung ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern.
Macht ein Kläger nur einen Teil des von ihm angeblich erlittenen Gesamtschadens geltend, hat er – sofern dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben – klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen.
Die aufgetragene Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird.
- Wenusch, Hermann
- Teilschäden
- ZRB 2015, 35
- § 1489 ABGB
- Baurecht
- § 1497 ABGB
- § 226 ZPO
- Bestimmtheitsgebot
- OGH, 12.09.2013, 10 Ob 37/13h