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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 33

Einzelfallprüfung im UVP-Verfahren

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Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen. Gemäß § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 ist „der Bescheid“ zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs 4 UVP-G 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei „der Bescheid“ als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 keine weitere Differenzierung trifft, wird damit auf den vollständigen Bescheid abgestellt, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen.

Wenn sich ein Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 in Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) befindet, ist gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Nach der expliziten Anordnung des § 3 Abs 7 vierter Satz UVP-G 2000 hat sich die Behörde bei der Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken. Die Einzelfallprüfung beschränkt sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde. Das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes bezogene Prüfung zu erfolgen hat. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt.

Gemäß § 3 Abs 4 in Verbindung mit Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde zu prüfen hat, ob ein „Vorhaben“ der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Der Begriff des Vorhabens wird in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 definiert und ist weit zu verstehen. Er erfordert es, ein oder mehrere Projekte in ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung auch jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Das Vorhaben beschränkt sich nicht auf die jeweilige technische Anlage, sondern umfasst auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet hingegen dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen anderen, mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er etwa bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist.

  • § 3 Abs 4 UVP-G
  • WBl-Slg 2019/35
  • § 2 Abs 2 UVP-G
  • § 3 Abs 7 UVP-G
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 25.09.2018, Ra 2018/05/0061

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