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Einzelmaßnahme alleine ist kein wirksames Kontrollsystem

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Der VwGH geht davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert. Aus der gebotenen Zusammenschau aller maßgeblichen Umstände ergibt sich auch, dass einem einzelnen Aspekt (hier: einem technischen Kassensystem, das Mitarbeiter beim Verkauf von Alkohol an die Pflicht erinnert, eine Ausweiskontrolle vorzunehmen) keine das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems für sich allein bestimmende Bedeutung beigemessen werden kann (hier: dass das VwG ein installiertes und zur Anwendung gekommenes technisches Kassensystem als geeignet angesehen hat, zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems beizutragen, ist nicht zu beanstanden).

  • VwGH, 02.02.2021, Ro 2019/04/0007
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 5 Abs 1 VStG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 610
  • Arbeitsrecht

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