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Heft 2, Februar 2016, Band 138
Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 2218 Wörter
- Seiten 124-127
- https://doi.org/10.33196/jbl201602012401
30,00 €
inkl MwStMit der Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen, greift der Dienstgeber in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach § 16 ABGB und Art 8 EMRK, sein persönliches Erscheinungsbild nach eigenem Ermessen festzulegen, ein. Dieser Eingriff braucht sehr gute Gründe, um gerechtfertigt zu sein. Diese liegen etwa dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern Kunden an der Professionalität und Seriosität des Arbeitnehmers zweifeln sollten oder die Sicherheit durch das Tragen eines dezenteren Kleidungsstücks relevant gesteigert wird (hier: [Einzel-]Weisung an einen im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenker, im Dienst kein rosafarbenes Haarband zu tragen, wobei eine allgemeine Bekleidungsvorschrift bestand, die aber kein Verbot der Verwendung von Haarbändern oder Kopftüchern enthielt). Der Arbeitgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse an einem möglichst einheitlichen äußeren Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter; dieses kann aber durch vorgegebene (allgemeine) Bekleidungsvorschriften (Uniform) ohnehin gewährleistet werden.
- LG Linz, 16.12.2014, 31 Cga 33/14f
- § 16 ABGB
- JBL 2016, 124
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 8 EMRK
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 24.09.2015, 9 ObA 82/15x
- Arbeitsrecht
- OLG Linz, 07.05.2015, 11 Ra 26/15w
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