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Elektrizitätsbinnenmarkt: Recht auf Wechsel des Lieferanten – Nichthaushaltskunde – Mit einem Kleinunternehmen abgeschlossener, befristeter Elektrizitätsversorgungsvertrag mit festem Tarif – Vertragsstrafe für die vorzeitige Kü...

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Art 3 Abs 5 und 7 der RL 2009/72/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Kleinunternehmen, das einen befristeten Elektrizitätsversorgungsvertrag mit festem Tarif vorzeitig kündigt, um den Lieferanten zu wechseln, zur Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe verpflichtet ist, deren Höhe dem Gesamtpreis für den Strom entsprechen kann, zu dessen Abnahme es sich verpflichtet hat; dies gilt auch dann, wenn dieser Strom nicht verbraucht wurde und nicht verbraucht werden wird, und obwohl diese Regelung keine Kriterien für die Berechnung oder etwaige Herabsetzung einer solchen Vertragsstrafe vorsieht, sofern sie zum einen gewährleistet, dass eine solche vertragliche Bestimmung klar, verständlich und freiwillig vereinbart sein muss, und zum anderen die Möglichkeit eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsieht, in dessen Rahmen die befasste Behörde die Verhältnismäßigkeit dieser Vertragsstrafe im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls beurteilen und gegebenenfalls ihre Herabsetzung oder Aufhebung anordnen kann.

  • EuGH, 11.01.2024, Rs C-371/22, G sp. z o.o./W S.A.; Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 3 Abs 5 und 7 der RL 2009/72/EG des EP und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der RL 2003/54/EG
  • WBl-Slg 2024/69

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