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Elektronisch überwachter Hausarrest – Kostenbeitrag

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Der „zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt“ (§ 156b Abs 3 StVG) ist ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender Betrag, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

  • § 156b Abs 3 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 06.07.2023, 32 Bs 47/23f
  • LGSt Graz, 10.01.2023, 25 Bl 97/22b
  • JST-Slg 2024/35
  • § 156d Abs 2 StVG
  • HausarrestV BGBl II 2010/279

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