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Elektronisch überwachter Hausarrest – Missbrauchsprognose

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Missbrauchsgefahr liegt dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann. Bereits begangene strafbare Handlungen stellen jedenfalls zu berücksichtigende Risikofaktoren dar. Gefahrenträchtig ist weiters eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt.

  • OLG Wien, 18.04.2024, 32 Bs 19/24i
  • LGSt Wien, 23.11.2023, 193 Bl 52/23h
  • JST-Slg 2024/54
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c Abs 1 Z 4 StVG

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