


Elektronisch überwachter Hausarrest – Widerruf
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 512 Wörter, Seiten 185-186
20,00 €
inkl MwSt




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Ein Widerrufsgrund liegt nicht nur bei Nichteinhalten einer auferlegten Bedingung in schwerwiegender Weise, sondern auch dann vor, wenn dies trotz erteilter förmlicher Mahnung geschieht. Sinn der Mahnung ist es, dem Strafgefangenen in nicht schwerwiegenden Fällen die festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für diese Vollzugsform noch einmal nachdrücklich in Erinnerung zu rufen und solcherart die Notwendigkeit ihrer Befolgung vor Augen zu führen. Es kommt nicht darauf an, dass die förmliche Mahnung wegen exakt desselben Fehlverhaltens erteilt wurde; auch Mutwilligkeit der Nichtbefolgung ist zur Begründung des Widerrufes nicht erforderlich.
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- LG Innsbruck, 18.12.2024, 2 Bl 72/24t
- JST-Slg 2025/21
- § 156c Abs 2 Z 2 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
Ein Widerrufsgrund liegt nicht nur bei Nichteinhalten einer auferlegten Bedingung in schwerwiegender Weise, sondern auch dann vor, wenn dies trotz erteilter förmlicher Mahnung geschieht. Sinn der Mahnung ist es, dem Strafgefangenen in nicht schwerwiegenden Fällen die festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für diese Vollzugsform noch einmal nachdrücklich in Erinnerung zu rufen und solcherart die Notwendigkeit ihrer Befolgung vor Augen zu führen. Es kommt nicht darauf an, dass die förmliche Mahnung wegen exakt desselben Fehlverhaltens erteilt wurde; auch Mutwilligkeit der Nichtbefolgung ist zur Begründung des Widerrufes nicht erforderlich.
- LG Innsbruck, 18.12.2024, 2 Bl 72/24t
- JST-Slg 2025/21
- § 156c Abs 2 Z 2 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht