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Ende der Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer

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Die Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Aus der bloßen Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung eines bestimmten Gewerbes im GISA kann daher nicht bereits auf eine „aktive Mittätigkeit“ des Betreffenden in den Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der das Gewerbe ausübenden Gesellschaft und in weiterer Folge auf dessen Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG geschlossen werden.

  • VwGH, 14.05.2024, Ra 2021/08/0091
  • JBL 2024, 613
  • § 39 Abs 4 GewO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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