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Ende der Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 146
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2424 Wörter, Seiten 613-616

30,00 €

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Die Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Aus der bloßen Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung eines bestimmten Gewerbes im GISA kann daher nicht bereits auf eine „aktive Mittätigkeit“ des Betreffenden in den Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der das Gewerbe ausübenden Gesellschaft und in weiterer Folge auf dessen Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG geschlossen werden.

  • VwGH, 14.05.2024, Ra 2021/08/0091
  • JBL 2024, 613
  • § 39 Abs 4 GewO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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