


Enkeltrick & Finanztransfergeschäft: Schadensteilung!
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 67
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 2310 Wörter, Seiten 62-64
20,00 €
inkl MwSt




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§ 1304 ABGB; §§ 1, 3, 28, 35, 36, 44, 46 ZaDiG 2009. Es ist eine dem Finanztransfergeschäft immanente Sorgfaltspflicht des Zahlers, dass er sich bei Vorhandensein objektiver Zweifel an der Identität des Empfängers vor Bekanntgabe von Transaktionsdaten (hier: Money Transfer Control Number) an ihn darüber vergewissert, dass es sich tatsächlich um den intendierten Zahlungsempfänger handelt.
Im Falle der verschuldensunabhängigen Haftung des ZDL nach § 46 Abs 1 ZaDiG (für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges) ist eine etwaige Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den ZDN iS von § 36 Abs 1 ZaDiG durch Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB zu berücksichtigen.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- OGH, 27.09.2018, 9 Ob 32/18y
- oeba-Slg 2019/2537
§ 1304 ABGB; §§ 1, 3, 28, 35, 36, 44, 46 ZaDiG 2009. Es ist eine dem Finanztransfergeschäft immanente Sorgfaltspflicht des Zahlers, dass er sich bei Vorhandensein objektiver Zweifel an der Identität des Empfängers vor Bekanntgabe von Transaktionsdaten (hier: Money Transfer Control Number) an ihn darüber vergewissert, dass es sich tatsächlich um den intendierten Zahlungsempfänger handelt.
Im Falle der verschuldensunabhängigen Haftung des ZDL nach § 46 Abs 1 ZaDiG (für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges) ist eine etwaige Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den ZDN iS von § 36 Abs 1 ZaDiG durch Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB zu berücksichtigen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 27.09.2018, 9 Ob 32/18y
- oeba-Slg 2019/2537