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Silvia Dullinger zu den neuen
gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen

November 2021

Das neue Gewährleistungsrecht wurde diesen Sommer beschlossen. Was ist der Hintergrund dieser Reform und inwiefern trägt sie dem digitalen Wandel Rechnung?

Silvia Dullinger: Grund für die Reform sind zwei Richtlinien der europäischen Gesetzgebungsorgane zum Schutz der Verbraucher: die Richtlinien über den Warenkauf (WKRL) sowie über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (DIRL). Der österreichische Gesetzgeber hat den Großteil der Regelungsinhalte der beiden Richtlinien durch das neu geschaffene Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) umgesetzt. Die zusätzlichen Änderungen und Ergänzungen in ABGB und KSchG wurden gemeinsam mit dem VGG im Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) zusammengefasst. Dem „digitalen Wandel“ wird dadurch Rechnung getragen, dass das VGG in einem eigenen Abschnitt spezielle Bestimmungen über „Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen“ enthält. Dadurch wird insbesondere die Gewährleistungspflicht von Unternehmern gegenüber Verbrauchern für mangelhafte digitale Leistungen explizit geregelt.

 

Was ändert sich für Verbraucher*innen  konkret – und ab wann genau?

Dullinger: Sämtliche durch das GRUG eingeführten neuen Bestimmungen – und daher auch das VGG – treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Sie gelten grundsätzlich für Verträge, die nach dem 31.12.2021 geschlossen werden. Bei digitalen Leistungen ist allerdings für die Anwendbarkeit des VGG maßgebend, dass die Bereitstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt. Mangelhafte digitale Leistungen, die ab 1.1.2022 bereitgestellt werden, sind also auch dann nach dem VGG zu beurteilen, wenn der einschlägige (Verbraucher-)Vertrag schon vor dem Stichtag geschlossen wurde.

Zur Frage, was sich für Verbraucher*innen konkret ändert, ist primär die besagte Regelung für digitale Leistungen anzuführen. Dass es in Zukunft auch für derartige Leistungsgegenstände spezielle gesetzliche Vorschriften gibt, ist sicher ein wesentlicher Fortschritt. Außerdem wurde die sogenannte Vermutungsfrist – von bisher sechs Monaten – auf ein Jahr verlängert. Demnach ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Leistungsgegenstandes hervorgekommen bzw aufgetreten ist, bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war und daher die Gewährleistungspflicht des Unternehmers auslöst. Verlängert wurden auch die Verjährungsfristen für Gewährleistungsrechte – allerdings grundsätzlich nur um drei Monate. Beim Warenkauf beträgt daher die neue Verjährungsfrist 27 Monate ab Übergabe der Ware. Die entsprechende Bestimmung steht im ABGB und ist daher nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt. Abgeschafft wurde der bisher geltende „Zwang“ zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. In Zukunft kann das Recht auf Vertragsauflösung oder Preisminderung wegen einer mangelhaften Leistung schon durch bloße außergerichtliche Erklärung wirksam geltend gemacht werden. Auch diese Regelung gilt nicht nur für Verbraucher*innen, sondern ganz allgemein.

 

Das neue Gewährleistungsrecht ist in der Neuauflage des Bandes II der Reihe zum Bürgerlichen Recht „Schuldrecht AT“ bereits berücksichtigt. Ab wann wird das neue Gewährleistungsrecht auch Prüfungsstoff sein?

Dullinger: Im Rechtswissenschaftlichen Diplomstudium der Johannes Kepler Universität Linz wird das neue Gewährleistungsrecht bereits im WS 2021/22 im Kurs Schuldrecht Allgemeiner Teil vorgetragen und geprüft. Ab dem SS 2022 ist es auch regulärer Prüfungsstoff in den Pflichtübungen und bei den Fachprüfungen aus Bürgerlichem Recht.

 

Die Expertin

Univ.-Prof.in Dr.in Silvia Dullinger
Institut für Zivilrecht, JKU Linz

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