Nachhaltigkeitsrecht Kolumne #1

Eine neue, längst überfällige juristische Leitmaxime und Kernkompetenz

November 2021

Bereits seit über 30 Jahren prägt der Begriff „sustainability“ respektive „sustainable development“ in der Arbeit der Vereinten Nationen den multilateralen Diskussionsrahmen, was 2015 in der Annahme der „2030 Agenda for Sustainable Development“ mündete. Die darin enthaltenen 17 Sustainable Development Goals (SDGs) legen konkrete Ziele für eine nachhaltige globale Entwicklung fest.

Text: Markus P. Beham und Berthold Hofbauer 

Auf europäischer Ebene findet sich mittlerweile ein ambitionierter Nachhaltigkeitsbegriff eigener Prägung: der Green Deal. Die Europäische Union setzt damit ein Bekenntnis zur nachhaltigen Kreislaufwirtschaft mit dem Ziel eines klimaneutralen Kontinents bis zum Jahr 2050. Konkret ist eine gänzliche Neuausrichtung der Wirtschaft geplant: weg von einer sich verbrauchenden und hin zu einer sich regenerierenden Ökonomie.

Über alle Rechtsbereiche hinweg

In Erfüllung des politischen Umsetzungswillens findet diese neue Wirklichkeit nunmehr schrittweise über alle Grenzen hinweg normativen Niederschlag: als Nachhaltigkeitsrecht. Damit die Umsetzung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitswende gelingt, muss diese auch nachhaltigkeitsrechtlich begleitet und abgesichert werden.

Der Versuch, gesellschaftsumspannende Probleme bloß über einzelne Rechtsgebiete zu lösen, kann nicht gelingen. Dies wurde auch bereits durch eine Vielzahl ambitionierter, regulatorischer Ansätze beweisen, deren Erfolg jedoch im Gesamtbild gegenüber der erhofften Zielsetzung zurückblieb. So wird schon im First Global Report (2019) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen festgehalten:

All countries have at least one environmental law or regulation. Most countries have established and, to varying degrees, empowered environmental ministries. And in many instances, these laws and institutions have helped to slow or reverse environmental degradation. This progress is accompanied, however, by a growing recognition that a considerable implementation gap has opened – in developed and developing nations alike – between the requirements of environmental laws and their implementation and enforcement.

Während das Umwelt-, Energie- und Vergaberecht weiterhin zentrale Rechtsgebiete zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele bleiben werden, wäre eine Beschränkung darauf zu kurz gegriffen. Das Phänomen privater „Klimaklagen“ demonstriert eindrücklich wie das allgemeine Zivilrecht über Fragen der Kausalität die Möglichkeiten des Verfahrensausgangs begrenzt. Im Gesellschafts- und Unternehmensrecht bestimmt (neben materiellen Fragen wie „corporate social responsibility“ oder „business codes of ethics“) bereits deren formelle Ordnungsfunktion über Kontroll- und Transparenzmechanismen den Charakter einer Wirtschaftsordnung. Das europäische Bank- und Finanzmarktrecht befasst sich mit dem steigenden Bedürfnis nach grünen bzw nachhaltigen Finanzprodukten („sustainable finance“) wie etwa „green bonds“. Während sich das Steuerrecht als offensichtlichstes wirtschaftliches Lenkungsinstrument anbietet, steckt das Strafrecht (insbesondere das Umweltstrafrecht) – als ultimativer Ausdruck gesellschaftlicher Sanktionierung – wohl den äußeren Rahmen für die Nachhaltigkeitsziele ab.

Es zeigt dieser aber auch deutlich, dass das Nachhaltigkeitsrecht auch schon heute keinesfalls als bloßes „soft law“ (miss)verstanden werden darf, sondern bereits als hartes und einklagbares Recht besteht. Allenfalls fehlt es noch am Verständnis, wie diese einzelnen Räder ineinandergreifen. Erst die Summe der einzelnen Teile kann innovative Lösungen zu Tage fördern, die – auch ganz nebenbei – dem Effizienzgedanken in Rechtssetzung und -anwendung Rechnung tragen.
 

Als allgemeingültiges, rechtliches Leitprinzip

Nachhaltigkeit lässt sich als gesellschaftspolitisches Ziel jedenfalls nur dann verwirklichen, wenn ihr auch der gebietsübergreifende Sprung zum allgemeingültigen, rechtlichen Leitprinzip gelingt. Das Recht als Ganzes muss zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele seine volle Wirkung entfalten.

Bereits heute erfolgt die normative Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele im rechtlichen Querschnitt zwischen Völkerrecht, Europarecht und innerstaatlichem Recht. Es wird aber nicht genüge tun, das Recht bloß entlang der „klassischen“ Linien zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht abzugrenzen. Somit sind Rechtswissenschaft und die rechtliche Praxis sind dazu aufgerufen, ihre Ansätze dem Grunde nach neu zu denken: als holistisches, gesamtheitliches Nachhaltigkeitsrecht.
 

Als Auftrag an den gesamten Berufsstand

Diese Erwägungen begründen auch den juristischen Auftrag zur Prägung und Entwicklung eines solchen Nachhaltigkeitsrechts. Wie sich die Gesellschaft zunehmend dem Anliegen nachhaltiger Konzepte in allen Lebensbereichen hinwendet, muss auch die juristische Tätigkeit in all ihren Erscheinungsformen kritisch reflektiert werden.

Nicht bloß das Recht selbst, sondern alle damit verbundenen Prozesse werden unweigerlich den Ansprüchen nachhaltigen Handelns genügen müssen. Der Begriff „Nachhaltigkeitsrecht“ erfasst diese Notwendigkeit und beinhaltet damit auch unweigerlich einen Auftrag an die juristische Ausbildung und Tätigkeit. Der gesamte Berufsstand wird seine Tätigkeit in Zukunft daran messen müssen, um auch weiterhin seine gesellschaftliche Funktion zu erfüllen.

Markus P. Beham

ist Habilitand an der Universität Passau am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht bei Prof. Dr. Hans-Georg Dederer und lehrt am Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien.

Berthold Hofbauer

ist Rechtsanwalt und Partner bei Heid & Partner Rechtsanwälte. Seine Spezialgebiete sind das Vergaberecht, das Nachhaltigkeitsrecht (Schwerpunkt: Green Public Procurement) und die Vergabe-Compliance. Weiters ist er Herausgeber der Zeitschrift für Nachhaltigkeitsrecht (NR).

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