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Enteignung durch Einräumung einer Tunnelservitut; Entschädigungsberechnung

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Die vom Sachverständigen vorgenommene Bewertungsmethode kann im Enteignungsverfahren als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage nur dann vom OGH überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt. Sonst gehört die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung dem Tatsachenbereich an, außer es wird gegen zwingende Denkgesetze verstoßen.

  • Enteignung durch Einräumung einer Tunnelservitut
  • § 3 LBG
  • BBL-Slg 2013/69
  • OGH, 20.11.2012, 10 Ob 43/12i
  • Entschädigungsberechnung
  • § 7 LBG
  • Baurecht

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