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Enteignung von Hitlers Geburtshaus nicht verfassungswidrig

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Abweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung des Gesetzes über die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn, BGBl I 4/2017.

Gegen die Zulässigkeit eines Individualgesetzes im Zusammenhang mit Enteignungen bestehen nach stRsp des VfGH weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit noch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung Bedenken. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsstellung der Antragstellerin durch die unmittelbar aus dem Enteignungsgesetz folgenden Maßnahmen im Vergleich zur andernfalls zu überprüfenden Gesetzmäßigkeit der Enteignung in Form einer administrativen Maßnahme nicht verschlechtert wird, liegt kein Rechtsformenmissbrauch vor.

Mit Art 9 StV Wien 1955 trifft Österreich die völkerrechtliche Verpflichtung zur Verhinderung nazistischer Tätigkeit und Propaganda. Nach Ansicht des VfGH erlegt der historische Kontext Österreichs den Staatsorganen eine besondere Verantwortung im Umgang mit der Unterbindung von (neo-)nationalsozialistischem Gedankengut auf. Keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechts: Angesichts der Eignung der Liegenschaft als „Pilger“- oder Identifikationsstätte ist die Enteignung im öffentlichen Interesse gelegen und – auch mit Blick auf die geleistete Entschädigung – nicht unverhältnismäßig erfolgt.

  • § 3 VerbotsG
  • VfGH, 30.06.2017, G 53/2017
  • Öffentliches Recht
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Art 9 StV Wien
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 5 StGG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 506
  • BG über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn
  • Arbeitsrecht

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