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Enteignungsentschädigung für Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung einer 110 kV-Leitungsanlage
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 25
- Rechtsprechung, 93 Wörter
- Seiten 170-170
- https://doi.org/10.33196/bbl202204017001
20,00 €
inkl MwStWertminderungen einer Liegenschaft, die aufgrund der Freileitung wegen der von potenziellen Käufern erwarteten Preisreduktion auch dann eintreten würden, wenn die Freileitung nicht auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden wäre (Parallelverschiebungstheorie), sind nicht zu ersetzen, weil sie keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit sind. Ob eine geltend gemachte Wertminderung nur aufgrund der konkreten Enteignung eingetreten ist oder auch bestünde, wenn die Leitung an der Grundgrenze errichtet worden wäre, ist anhand der vom Sachverständigen gewählten Berechnungsmethode zu ermitteln.
- BBL-Slg 2022/135
- Enteignungsentschädigung für Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung einer 110 kV-Leitungsanlage
- OGH, 29.03.2022, 4 Ob 39/21w
- § 4 Abs 1 EisbEG
- Baurecht
- § 21 Abs 2 oö StarkstromwegeG
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