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Entfall des Rücktrittsrechts gemäß FAGG nach Leistungserbringung

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Der Immobilienmaklervertrag fällt nicht unter die Ausnahmen des § 1 Abs 2 Z 6 und Z 7 FAGG.

§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG setzt die Vorschrift des Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU) um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde. Keine dieser beiden Bestimmungen enthält ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bzw Rücktrittsrechts die Einhaltung von in Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL oder § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht genannten Informationspflichten voraussetze.

Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.

Auch Papier ist ein „dauerhafter Datenträger“ (§ 3 Z 5 FAGG), mit dem der Formvorschrift des § 10 FAGG entsprochen wird.

  • LG St. Pölten, 05.07.2017, 21 R 84/17m
  • § 18 Abs 1 FAGG
  • OGH, 29.11.2017, 8 Ob 122/17z
  • BG Purkersdorf, 07.04.2017, 6 Cg 657/16t
  • § 10 FAGG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2018, 389
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1 FAGG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 FAGG
  • Arbeitsrecht

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