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Entgang von Einnahmen und Verlust von Marktanteilen nicht vom sachlichen Schutzzweck von Brandschutzvorschriften erfasst

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Bauvorschriften in Bauordnungen, baubehördliche Auflagen, technische Richtlinien oder technische Bauvorschriften können Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB sein. Die in einem Bescheid der Baubehörde vorgeschriebene Auflage, die Brandmauer bis zur Dacheindeckung hoch zu führen und brennbare Bauteile oder Stahlkonstruktionen nicht durch oder über die Brandwand zu führen, dient durch die Anordnung einer konkreten Verhaltenspflicht dem Brandschutz und der Hintanhaltung von Schäden und ist daher als Schutzgesetz zu qualifizieren.

Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Die Normen zur Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes dienen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen. Auch der in der Zerstörung des Gebäudes durch den Brand liegende Schaden des Eigentümers kann vom Schutzzweck der Brandschutznorm erfasst sein. Dass die Zerstörung von Gebäuden oder Betriebsmitteln Umsatz- und Gewinneinbußen im Betrieb von Unternehmen nach sich ziehen kann, ist eine bloße Reflexwirkung von Personen- oder Sachschäden im Vermögen des Unternehmensträgers, die zu verhindern nicht die Zielsetzung von Brandschutznormen in den Baugesetzen oder der hier relevanten bautechnischen Auflage ist. Der Entgang von Einnahmen und der Verlust von Marktanteilen sind nicht vom sachlichen Schutzbereich der übertretenen Brandschutzauflage oder des § 7 Oö BauTG erfasst.

  • § 1311 ABGB
  • § 7 Oö BauTG
  • OLG Linz, 13.10.2021, 6 R 133/21b
  • JBL 2023, 37
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 5 Oö BauTG
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.08.2022, 6 Ob 216/21i
  • Arbeitsrecht

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