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Entgangener Gewinn bei rechtswidriger Direktvergabe

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 21
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4573 Wörter, Seiten 279-285

20,00 €

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Auch im Fall einer rechtswidrigen Direktvergabe steht das Erfüllungsinteresse nur dann zu, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung zustande gekommen wäre, dem Geschädigten also nach Durchführung der rechtlich gebotenen Ausschreibung der Zuschlag erteilt werden hätte müssen.

Wenn das Erfüllungsinteresse begehrt wird, trägt der Kläger auch bei einer rechtswidrigen Direktvergabe die Behauptungs- und Beweislast für den hypothetischen Ablauf und das Ergebnis der rechtlich gebotenen Ausschreibung. Eine diesbezügliche Beweiserleichterung ist auch nicht aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz abzuleiten.

Ein Anspruch auf Abgeltung des Nachteils, der im „Verlust der Chance zur Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren“ liegt, ist dem österreichischen Recht fremd und auch nicht aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ableitbar.

  • Estermann, Gunter
  • entgangener Gewinn
  • § 337 Abs 3 BVergG
  • RPA 2021, 279
  • vorprozessuale Kosten
  • Kausalität
  • Erfüllungsinteresse
  • Direktvergabe
  • Effektivitätsgrundsatz
  • § 369 Abs 3 BVergG
  • Behauptungs- und Beweislast
  • Vergaberecht
  • OGH, 23.03.2021, 1 Ob 226/20x, „Papierhandtücher“

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