


Entgeltfortzahlung bei Dienstfreistellung: Beobachtungszeitraum, keine „Neutralisierung“ von Nichtarbeitszeiten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 140
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1242 Wörter, Seiten 266-267
30,00 €
inkl MwSt




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In der Zeit einer Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber behält der Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB den Anspruch auf jenes Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weiter gearbeitet hätte. Davon sind auch die Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden umfasst. Sind die anzurechnenden Überstunden erheblichen Schwankungen unterworfen, erweist sich ein einjähriger (und nicht ein 13 Wochen umfassender) Beobachtungszeitraum als zutreffend.
Mangels jeglichen Vorbringens, dass für den Arbeitnehmer im Beobachtungszeitraum Nichtarbeitszeiten (Urlaub, Krankheit) in einem atypischen Ausmaß entstanden wären, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer auch dann, wenn er während der Dienstfreistellung gearbeitet hätte, in (annähernd) gleichem Ausmaß Urlaube konsumiert und Krankenstandszeiten gehabt hätte. Für eine „Neutralisierung“ von solchen Nichtarbeitszeiten besteht keine Veranlassung.
-
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- ASG Wien, 24.05.2016, 22 Cga 84/15f
- § 1155 ABGB
- JBL 2018, 266
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 25.10.2016, 10 Ra 74/16z
- OGH, 25.10.2017, 8 ObA 7/17p
- Arbeitsrecht
In der Zeit einer Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber behält der Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB den Anspruch auf jenes Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weiter gearbeitet hätte. Davon sind auch die Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden umfasst. Sind die anzurechnenden Überstunden erheblichen Schwankungen unterworfen, erweist sich ein einjähriger (und nicht ein 13 Wochen umfassender) Beobachtungszeitraum als zutreffend.
Mangels jeglichen Vorbringens, dass für den Arbeitnehmer im Beobachtungszeitraum Nichtarbeitszeiten (Urlaub, Krankheit) in einem atypischen Ausmaß entstanden wären, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer auch dann, wenn er während der Dienstfreistellung gearbeitet hätte, in (annähernd) gleichem Ausmaß Urlaube konsumiert und Krankenstandszeiten gehabt hätte. Für eine „Neutralisierung“ von solchen Nichtarbeitszeiten besteht keine Veranlassung.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- ASG Wien, 24.05.2016, 22 Cga 84/15f
- § 1155 ABGB
- JBL 2018, 266
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 25.10.2016, 10 Ra 74/16z
- OGH, 25.10.2017, 8 ObA 7/17p
- Arbeitsrecht