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Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung

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Wird ein Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit einvernehmlich aufgelöst, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Ausschöpfung der nicht verbrauchten Fortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr. Der Anspruch endet nicht mit dem (fiktiven) Ende des letzten Arbeitsjahres.

  • OGH, 23.07.2024, 9 ObA 54/24t
  • OLG Wien, 29.04.2024, 7 Ra 23/24i-16
  • ASG Wien, 18.12.2023, 6 Cga 164/23i-10
  • WBl-Slg 2024/178
  • § 2 EFZG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 5 EFZG

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