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Enthaftung des Beschuldigten außerhalb einer Haftverhandlung nur über Antrag der StA, ansonsten ausschließlich in einer Haftverhandlung
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 653 Wörter
- Seiten 238-239
- https://doi.org/10.33196/jst201703023801
20,00 €
inkl MwStEine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die StA die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.
Zwar ist gem § 177 Abs 2 StPO der Beschuldigte sogleich freizulassen, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre, doch ist daraus für das in einem solchen Fall einzuhaltende Verfahren nichts zu gewinnen. Denn § 177 Abs 2 StPO enthält bloß (klarstellende) Ergänzungen zu § 174 Abs 1 letzter Satz StPO bzw § 176 Abs 4 StPO und ist stets in deren Kontext zu betrachten. Das einzuhaltende Verfahren regelt hingegen § 176 Abs 1 StPO bzw § 177 Abs 3 und Abs 4 StPO.
- § 176 Abs 1 Z 3 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 26.01.2017, 12 Os 146/16m12 Os 147/16h
- § 177 Abs 2 StPO
- § 177 Abs 3 StPO
- JST-Slg 2017/22
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