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Entschädigung für Kosten der Baureifmachung; Voraussetzungen

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Eine Entschädigung für frustrierte Planungskosten infolge Änderung des Flächenwidmungsplanes steht nach § 38 Abs 1 oö ROG nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine für die Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilligung rechtskräftig war.

Davon ist nicht auszugehen, wenn die Bauplatzbewilligung aufschiebend bedingt erteilt wurde, die auferlegten Bedingungen bislang aber noch nicht erfüllt bzw eingetreten sind.

  • § 38 Abs 1 oö ROG
  • BBL-Slg 2017/73
  • Baurecht
  • Entschädigung für Kosten der Baureifmachung
  • OGH, 29.11.2016, 6 Ob 144/16v
  • Voraussetzungen

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