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Entschädigung für Mehrleistung bei Enteignung

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Durch die Rückgängigmachung der Enteignung ist der seinerzeit Enteignete so zu stellen, als ob die Enteignung nicht stattgefunden hätte. § 58 Abs 2 lit d wr BauO bezweckt die Gleichstellung des Empfängers einer Geldentschädigung mit dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche. Die Entschädigung ist auf Basis der bestehenden Widmung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigung zu bemessen.

  • § 58 Abs 2 lit d wr BauO
  • BBL-Slg 2016/229
  • OGH, 06.07.2016, 7 Ob 119/16z
  • Entschädigung für Mehrleistung bei Enteignung
  • Baurecht

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