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Entschädigung für Sachwalter als Folgeschaden aus einer Körperverletzung: Bindung des Schädigers an Festsetzung der Höhe durch das Pflegschaftsgericht?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 137
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2929 Wörter, Seiten 661-663

30,00 €

inkl MwSt

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Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

  • § 43 AußStrG
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 21 ZPO
  • OLG Wien, 13.11.2014, 16 R 173/14z
  • Öffentliches Recht
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 08.06.2015, 2 Ob 71/15b
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 23.06.2014, 29 Cg 93/13d
  • § 411 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2015, 661

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