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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2019, Band 32

Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG bei Verzögerung einer Schadensbehebung

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Eine Entschädigungspflicht nach § 8 Abs 3 MRG resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. Maßgeblich ist, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, die durch einen vom Mieter zu duldenden Eingriff in sein Mietrecht verursacht wurde, wozu auch Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zählen. Es muss ein Konnex zwischen Umfang der Duldungspflicht und der Eingriffshaftung vorliegen. Die Verzögerung der Schadensbehebung ist im Kontext nicht anders zu sehen als die unterlassene Fertigstellung von Erhaltungsarbeiten. Auch hier liegt ein ursprünglich zu duldender Eingriff zugrunde, der letztlich die Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts zur Folge hat. Damit ist der erforderliche Konnex gegeben. Ob die verspätete Schadensbehebung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machen ist, hängt davon ab, ob das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Einen solchen ausdrücklichen Verweis enthält § 37 Abs 1 Z 5 MRG für Verfahren über die Duldungspflicht des Mieters einschließlich seines Entschädigungsanspruchs. Die Frage der Passivlegitimation ist für die Zulässigkeit ohne Relevanz.

  • § 8 Abs 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/2
  • OGH, 18.01.2018, 5 Ob 240/17f, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Hallein, 24 Msch 4/16v
  • LG Salzburg, 22 R 293/17t
  • § 37 Abs 1 Z 5 MRG

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