


Entschädigungsanspruch des Wohnungseigentümers für entgangene Mieteinnahmen; Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft; Eingriffshaftung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 194 Wörter, Seiten 212-212
20,00 €
inkl MwSt




-
Gemäß § 16 Abs 7 WEG 2002 hat der Wohnungseigentümer das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, wenn es für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft erforderlich ist, wie zB für das Aufsuchen der Ursache und die Behebung von Feuchtigkeitsschäden.
Entstehen dem Wohnungseigentümer durch mangelhafte Durchführung oder nicht zeitgerechte Fertigstellung vermögensrechtliche Nachteile, wie etwa Kosten für eine erforderliche Ersatzbeschaffung oder entgangene Mieteinnahmen, haftet dafür die Eigentümergemeinschaft unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen oder schuldhaften Verhaltens (Eingriffshaftung).
Eine Haftung des Verwalters gegenüber dem geschädigten Wohnungseigentümer aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nicht in Betracht, wenn dem Wohnungseigentümer ein deckungsgleicher Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters zusteht.
Eine deliktische Haftung des Verwalters gegenüber dem Wohnungseigentümer verlangt den rechtswidrigen Eingriff in das fremde (Wohnungs)Eigentum. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor, wenn der Wohnungseigentümer zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses gemäß § 16 Abs 7 WEG verpflichtete ist. Dies gilt aufgrund der im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit anzustellenden Interessenabwägung auch dann, wenn die Arbeiten nicht innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt wurden.
-
- Entschädigungsanspruch des Wohnungseigentümers für entgangene Mieteinnahmen
- Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft
- § 16 Abs 7 WEG
- OGH, 28.05.2024, 5 Ob 160/23z
- BBL-Slg 2024/161
- Baurecht
- Eingriffshaftung
Gemäß § 16 Abs 7 WEG 2002 hat der Wohnungseigentümer das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, wenn es für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft erforderlich ist, wie zB für das Aufsuchen der Ursache und die Behebung von Feuchtigkeitsschäden.
Entstehen dem Wohnungseigentümer durch mangelhafte Durchführung oder nicht zeitgerechte Fertigstellung vermögensrechtliche Nachteile, wie etwa Kosten für eine erforderliche Ersatzbeschaffung oder entgangene Mieteinnahmen, haftet dafür die Eigentümergemeinschaft unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen oder schuldhaften Verhaltens (Eingriffshaftung).
Eine Haftung des Verwalters gegenüber dem geschädigten Wohnungseigentümer aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nicht in Betracht, wenn dem Wohnungseigentümer ein deckungsgleicher Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters zusteht.
Eine deliktische Haftung des Verwalters gegenüber dem Wohnungseigentümer verlangt den rechtswidrigen Eingriff in das fremde (Wohnungs)Eigentum. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor, wenn der Wohnungseigentümer zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses gemäß § 16 Abs 7 WEG verpflichtete ist. Dies gilt aufgrund der im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit anzustellenden Interessenabwägung auch dann, wenn die Arbeiten nicht innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt wurden.
- Entschädigungsanspruch des Wohnungseigentümers für entgangene Mieteinnahmen
- Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft
- § 16 Abs 7 WEG
- OGH, 28.05.2024, 5 Ob 160/23z
- BBL-Slg 2024/161
- Baurecht
- Eingriffshaftung