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Entschädigungsbetrag bei treuwidriger Vereitelung des Zustandekommens des Geschäfts

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Durch § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG wird die generelle Abschlussfreiheit nur indirekt berührt. Nur im besonderen Ausnahmefall, in dem der Auftraggeber das Zustandekommen des in Aussicht genommenen Geschäfts wider Treu und Glauben dadurch vereitelt, dass er entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen dafür erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, hat dieser – im Falle einer entsprechenden Vereinbarung – auch ohne Vermittlungserfolg einen Entschädigungsbetrag zu leisten. Ob dem Auftraggeber im konkreten Fall ein solches treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.

  • § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG
  • WOBL-Slg 2014/113
  • LG Korneuburg, 21 R 176/13z
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.02.2014, 1 Ob 26/14a, Zurückweisung der Revision
  • § 4 Abs 2 MaklerG
  • BG Klosterneuburg, 4 C 468/12x

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