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Entschädigungszahlung an einen Nachbarn − Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
AFSBand 2016
Inhalt:
Bundesfinanzgericht
Umfang:
2363 Wörter, Seiten 180-183

9,80 €

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Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf Rechte, die Ausfluss seiner Eigentümerposition sind, oder überträgt er solche Rechte (Verzicht oder Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten), bleibt aber ansonsten sein Vermögen in der Substanz ungeschmälert, so liegt eine Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988 vor. Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre [hier: einmalige und freiwillige Entschädigungsleistung an einen Nachbarn für Unannehmlichkeiten (Lärm, Staub, Dreck) während einer zweijährigen Bauphase] sind grundsätzlich nicht als Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 anzusehen. Zufolge der amtswegigen Ermittlungspflicht ist es primär Aufgabe der Abgabenbehörde, durch entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu gewinnen. (Bloße) Vermutungen können aber eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen.

  • Hilber, Klaus
  • AFS 2016, 180
  • § 167 Abs 2 BAO
  • Steuerrecht
  • § 115 Abs 1 BAO
  • BFG, 19.05.2016, RV/1100015/2016
  • § 29 Z 3 EStG

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