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Lehr , Leo

Entscheidung des EuGH in C-377/20, Servizio Elettrico Nazionale – Einmal Monopolist, immer Monopolist?

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In Italien ist die auf den Energiemarktpaketen der Europäischen Union basierende Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes bis heute noch im Gange. Privatkunden und kleinere Gewerbeunternehmen befinden sich teilweise noch in einem durch die sektorspezifische Regulierungsbehörde geregelten Grundversorgungsdienst. Sie können sich ihren Lieferanten nicht frei wählen und unterliegen einer Preisregulierung. Diese Kunden sollen jedoch graduell auf den freien Markt übergeleitet werden.

Um den Wettbewerb ua am Endkundenmarkt für Strom zu öffnen wurde die ENEL-Gruppe, der ehemalige Monopolstromerzeuger, einer umfassenden Umstrukturierung unterzogen. Vor diesem Hintergrund wurde den Unternehmen der ENEL-Gruppe im vorliegenden Verfahren vorgeworfen, zusammen eine missbräuchliche Strategie verfolgt zu haben, die verhindern sollte, dass geschützte Kunden zu Drittanbietern abwandern. Dazu wurde in diskriminierender Weise die Einwilligung von Kunden eingeholt, Werbeangebote von ENEL zu erhalten.

Das diskutierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasst sich demnach vor dem Hintergrund der Liberalisierung des bisher regulierten Strommarktes mit einer „atypischen“ Form des Missbrauchs gem Art 102 AEUV durch den bisher geschützten Marktbeherrscher. Dieser Beitrag soll die für die kartell- und energierechtliche Praxis maßgeblichen sektorspezifischen sowie allgemeingültigen Aussagen analysieren. Das Urteil weist insgesamt auf eine erhöhte Verantwortung von Marktbeherrschern hin, deren Wettbewerbsvorteile aus Mitteln, die nicht auf einem leistungsbasierten Wettbewerb beruhen, stammen.

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  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
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  • Liberalisierung des Strommarktes
  • § 5 KartG
  • Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
  • atypische Verhaltensweise
  • Superdominanz
  • Verwendung personenbezogener Daten
  • OEZK 2022, 132
  • Energierecht
  • Art 102 AEUV
  • Reproduzierbarkeit

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