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Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vor negativer Erledigung der „Gesetzesbeschwerde“ durch den VfGH / einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach Bildungsteilzeit

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Entscheidet das Rechtsmittelgericht nach einem Parteiantrag auf Normenkontrolle im Widerspruch zur Einschränkung seiner Entscheidungsbefugnisse und wendet es hierbei die von einer Partei dem VfGH zur Prüfung vorgelegte Norm vor dessen Entscheidung an, bleibt aber die Gesetzesbeschwerde erfolglos, so erfordert es der Zweck des § 62a Abs 6 VfGG – sicherzustellen, dass die Folgen einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen für das Ausgangsverfahren vor dem Gericht nicht zu spät eintreten – nicht, die Gesetzeswidrigkeit des Rechtsmittelgerichts zu sanktionieren. Ähnlich wie eine gegen § 25 JN verstoßende Entscheidung des abgelehnten Richters weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet, wenn die Ablehnung nicht erfolgreich ist, bleibt auch ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle – abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtmittelgerichts – jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des VfGH der OGH das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat.

Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich – anders als beim Weiterbildungsgeld – um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iS des § 24 Abs 1 Z 2 Hs 2 KBGG.

  • § 24 Abs 1 KBGG
  • § 62a Abs 6 VfGG
  • Öffentliches Recht
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
  • OGH, 22.02.2016, 10 ObS 153/15w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 27.08.2015, 7 Rs 60/15t
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 401
  • Zivilverfahrensrecht
  • ASG Wien, 16.12.2014, 8 Cgs 160/14y
  • Arbeitsrecht

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