


Entscheidung in der Sache selbst – VwGH spricht Ersatz der Anwaltskosten im Enteignungsverfahren zu
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1078 Wörter, Seiten 63-64
20,00 €
inkl MwSt




-
Bei einem Verfahren, in dem eine Bewilligung sowie die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten nach dem BStG ausgesprochen wurde, handelt es sich um ein Enteignungsverfahren, bei welchem dem Bf die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen sind. Diese kann der VwGH bei gleichzeitiger Abweisung der Beschwerde gegen die Bewilligung in Anwendung des § 42 Abs 3a VwGG zusprechen.
-
- Berger, Wolfgang
-
- § 44 EisbEG
- § 18 BStG
- ZVG-Slg 2014/4
- § 20 BStG
- VwGH, 07.11.2013, 2010/06/0182
- § 16 BStG
- § 42 Abs 3a VwGG idF vor der Änderung durch BGBl I 2013/33
- § 4 BStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Bei einem Verfahren, in dem eine Bewilligung sowie die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten nach dem BStG ausgesprochen wurde, handelt es sich um ein Enteignungsverfahren, bei welchem dem Bf die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen sind. Diese kann der VwGH bei gleichzeitiger Abweisung der Beschwerde gegen die Bewilligung in Anwendung des § 42 Abs 3a VwGG zusprechen.
- Berger, Wolfgang
- § 44 EisbEG
- § 18 BStG
- ZVG-Slg 2014/4
- § 20 BStG
- VwGH, 07.11.2013, 2010/06/0182
- § 16 BStG
- § 42 Abs 3a VwGG idF vor der Änderung durch BGBl I 2013/33
- § 4 BStG
- Verwaltungsverfahrensrecht