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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2014, Band 28

Entscheidung in der Sache selbst

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Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine E Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

Geht das VwG – in Verkennung der Rechtslage – aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die E maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das VwG gegen seine in § 28 Abs 2 VwGVG normierte Pflicht, „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Eine solche E erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt.

Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des VwG zur „E in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus der RV 1618 BlgNR 22. GP, 4 ist ersichtlich, dass dem VwG in den in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische E nicht offensteht. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die VwG – auch zur Vermeidung von „Kassationskaskaden“ – grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der VwG anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus der RV 2009 BlgNR 22. GP, 7 ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG getroffen.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die VwG bloß subsidiär (insb unter Aussparung von „Detailfragen“) zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die VwG maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.

Für die VwG besteht auch nicht bloß „höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz“, wobei die Hinweise auf das Erfordernis einer Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlungskompetenz im Interesse der Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer fehlenden Unabhängigkeit schon angesichts der Stellung der Mitglieder der VwG als Richter iSd Art 134 Abs 7 B-VG nicht nachvollziehbar erscheinen. Letzteres gilt ebenso für die Hinweise, wonach die bei den Verwaltungsbehörden verbleibenden „politischen Dispositionsbefugnisse“ den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungs- und Ermittlungsumfang auch für den Bereich, in welchem die VwG in der Sache zu entscheiden haben, limitieren würden, zumal nach Art 18 B-VG gerade (auch) die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich derart nicht nur die Entscheidungszuständigkeiten der VwG, sondern auch die der Verwaltungsbehörde als rechtliche, in gesetzlicher Bindung handzuhabende Befugnisse darstellen.

Bezüglich sensibler Daten ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom VwG durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen. Im Hinblick auf § 52 AVG, insb dessen Abs 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.

Die VwG haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Auch für den Fall der Ermessensübung sieht § 28 Abs 4 VwGVG lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen, bzw wenn die Beschwerde vom VwG nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.

Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) E in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen E durch die VwG so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rsp, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (vgl VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0066; VwGH 22. 12. 2012, 2008/07/0080).

Mit einem restriktiven Verständnis wird insb der der Einrichtung der VwG zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen (vgl dazu die Gesetzesmaterialien), einen Ausbau des Rechtsschutzsystems iSd Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeutet doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen E verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche E an ein VwG insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führt dies im Ergebnis – infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim VwG – zur Befassung einer „zusätzlichen“ Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt wurde, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges zeigt. Derart sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der VwG zur E in der Sache selbst zu Grunde liegen. Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines vor einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines „Pingpongspiels“ erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen E erfolgen kann.

Es wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der VwG verfolgten Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK (vgl insb Art 5, Art 6 und Art 13 EMRK) sowie denen des Rechtes der EU (vgl insb Art 47 GRC) im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 2 und 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen (ohnehin) auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene E der VwG grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der VwG. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insb die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insb dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

Der Rechtsanspruch eines von einer E Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das VwG seine Zuständigkeit zur E in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insb nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

  • VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063
  • Art 130 Abs 4 B-VG
  • § 27 VwGVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/227
  • § 28 VwGVG
  • Art 130 Abs 3 B-VG

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