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Entscheidung über Prozesseinrede in gesondertem Beschluss / Wegfall einer gesetzlichen Anfechtungsbeschränkung während offener Rechtsmittelfrist
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1175 Wörter
- Seiten 395-396
- https://doi.org/10.33196/jbl201606039501
30,00 €
inkl MwStNach § 261 Abs 1 iVm Abs 3 ZPO (idF BGBl I 94/2015) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde (hier: Einrede des Mangels der Prozessfähigkeit der klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens).
Wird während des Verfahrens durch Gesetz gegen eine bisher unanfechtbare Entscheidung ein Rechtsmittel zugelassen, dann ist sie, sofern die Rechtsmittelfrist noch offen ist, nunmehr anfechtbar.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 22.12.2015, 1 Ob 249/15x
- Allgemeines Privatrecht
- § 261 ZPO (idF BGBl I 94/2015)
- JBL 2016, 395
- LG Salzburg, 19.08.2015, 9 Cg 97/13k
- Zivilverfahrensrecht
- § 514 ZPO (idF BGBl I 94/2015)
- OLG Linz, 08.10.2015, 2 R 142/15p
- Arbeitsrecht
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