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Entscheidungsbefugnis der VwG in Verwaltungsstrafsachen

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Die VwG haben von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG) und sind insofern an die Stelle der UVS getreten (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die VwG übertragbar.

  • § 50 VwGVG
  • Art 130 Abs 4 B-VG
  • VwGH, 21.08.2014, Ra 2014/17/0012
  • ZVG-Slg 2014/139
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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