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Entscheidungsbefugnis des VwG bei Projektänderung

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Nach stRsp des VwGH ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den LVwG aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem LVwG zulässig.

Das VwG hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (bei Beschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des VwG nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren).

  • Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
  • § 13 Abs 8 AVG
  • ZVG-Slg 2014/156
  • VwGH, 27.08.2014, Ro 2014/05/0062
  • Art 130 Abs 4 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 17 VwGVG
  • § 28 VwGVG

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