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Entscheidungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1382 Wörter, Seiten 259-261

20,00 €

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Die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren – als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen – Frist zur Entscheidung des VwG gemäß § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren.

  • ZVG-Slg 2015/49
  • VwGH, 18.12.2014, Fr 2014/01/0048
  • § 43 Abs 1 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 34 Abs 1 VwGVG

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