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Entscheidungspflicht, Massenanfall

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Der (ziffernmäßig dargestellte) außergewöhnliche Anfall an Asylsachen ab 2015 stellt für das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheidet. Das VwG hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer iS des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse dargelegt.

Die Frage, ob in derartigen Fällen das Bundesamt an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, obliegt im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das VwG innerhalb der vom VwGH aufgestellten Grundsätze.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VwGH, 24.05.2016, Ro 2016/01/0001
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 73 AVG
  • § 8 VwGVG
  • JBL 2016, 681
  • Arbeitsrecht

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