


Entscheidungspflicht und Säumnisschutz bei Zurückziehung einer Beschwerde
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 345 Wörter, Seiten 544-544
30,00 €
inkl MwSt




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Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch VwGH 30. 9. 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG.
Davon zu trennen ist aber die Frage, ob das Verwaltungsgericht bezogen auf die Beschlussfassung immer noch eine mit Fristsetzungsantrag durchsetzbare Entscheidungspflicht trifft. § 38 Abs 1 VwGG, demzufolge ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat, knüpft an die durch § 34 VwGVG festgelegte Entscheidungspflicht an.
Aus § 34 Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass bei der Anordnung einer Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts darauf abgestellt wird, dass ein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt. Daraus ist abzuleiten, dass im Fall der (teilweisen) Zurückziehung einer Beschwerde, die zur Folge hat, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid (allenfalls zum Teil in nun nicht mehr bekämpften Spruchpunkten) in Rechtskraft erwächst, die Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde wegfällt. Besteht aber keine Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde mehr, ist regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Fällung eines Beschlusses über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.
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- VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047
- § 34 VwGVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/186
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch VwGH 30. 9. 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG.
Davon zu trennen ist aber die Frage, ob das Verwaltungsgericht bezogen auf die Beschlussfassung immer noch eine mit Fristsetzungsantrag durchsetzbare Entscheidungspflicht trifft. § 38 Abs 1 VwGG, demzufolge ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat, knüpft an die durch § 34 VwGVG festgelegte Entscheidungspflicht an.
Aus § 34 Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass bei der Anordnung einer Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts darauf abgestellt wird, dass ein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt. Daraus ist abzuleiten, dass im Fall der (teilweisen) Zurückziehung einer Beschwerde, die zur Folge hat, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid (allenfalls zum Teil in nun nicht mehr bekämpften Spruchpunkten) in Rechtskraft erwächst, die Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde wegfällt. Besteht aber keine Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde mehr, ist regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Fällung eines Beschlusses über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.
- VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047
- § 34 VwGVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/186