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Entstehung einer Dienstbarkeit durch Übertragungsakt infolge Offenkundigkeit

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Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne spezifische Vereinbarung durch den Übertragungsakt eine Dienstbarkeit, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war.

Für eine „analoge Übertragung“ dieser Grundsätze auf Fälle einer bloß wirtschaftlichen Nahebeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern lassen sich weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch die Bestimmung des § 526 ABGB ins Treffen führen.

  • WOBL-Slg 2014/136
  • OGH, 08.04.2014, 3 Ob 29/14g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 526 ABGB
  • BG Zell am See, 17 C 99/13i
  • LG Salzburg, 22 R 442/13y

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