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Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Marktfahrer“ wegen Wegfall des zulässigen Aufenthalts in Österreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

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Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger derzeit weder als Asylwerber noch aufgrund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhält, liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 GewO 1994 für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor. Für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder Konsequenzen der Gewerbeentziehung besteht im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften keine Rechtsgrundlage; die Gewerbebehörde hat im Fall der Erfüllung des Entziehungstatbestands bei der Entscheidung keinen weiteren Ermessensspielraum.

  • VG Wien, 11.10.2017, VGW-101/079/3614/2017
  • § 88 Abs 1 GewO
  • ZVG-Slg 2018/46
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 14 Abs 1 GewO

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