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Entziehung der Lenkberechtigung erfordert Konnex zur konkreten Straftat; Zurückverweisung bei Unterlassung jeglicher Ermittlung des relevanten Sachverhaltes

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Besteht zwischen der Begehung der konkreten Straftat und der Verwendung eines Kfz kein Konnex, ist eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 7 Abs 3 Z 11 FSG nicht möglich.

Legt die Behörde der Führerscheinentziehung lediglich ein Strafurteil zugrunde, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, liegt ein Anwendungsfall der Aufhebung und Zurückverweisung vor.

  • § 24 Abs 1 FSG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 7 Abs 3 Z 11 FSG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2014/101
  • LVwG OÖ, 02.01.2014, LVwG-650002/2/MZ/SA

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