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Entziehung des Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs 5 NAG wirkt ex nunc

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Eine auf § 28 Abs 5 NAG gestützte Entziehung des Aufenthaltstitels hat keine Rückwirkung, sondern gilt der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2020/25
  • VwG Wien, 31.10.2019, VGW-151/019/13078/2019
  • § 28 Abs 5 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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