


Entziehung des Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs 5 NAG wirkt ex nunc
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 7
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1603 Wörter, Seiten 157-160
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Eine auf § 28 Abs 5 NAG gestützte Entziehung des Aufenthaltstitels hat keine Rückwirkung, sondern gilt der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen.
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2020/25
- VwG Wien, 31.10.2019, VGW-151/019/13078/2019
- § 28 Abs 5 NAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Eine auf § 28 Abs 5 NAG gestützte Entziehung des Aufenthaltstitels hat keine Rückwirkung, sondern gilt der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2020/25
- VwG Wien, 31.10.2019, VGW-151/019/13078/2019
- § 28 Abs 5 NAG
- Verwaltungsverfahrensrecht