


Entzug der Lenkberechtigung 2,5 Jahre nach Tatbegehung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1734 Wörter, Seiten 538-540
20,00 €
inkl MwSt




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Der Verfassungsgerichtshof akzeptiert das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Begehung eines führerscheinrechtlich relevanten Deliktes und der tatsächlichen Entziehung der Lenkberechtigung. § 26 FSG regelt ausdrücklich „Sonderfälle“ der Entziehung, bei denen nach dem gesetzgeberischen Willen die nach dem allgemeinen Konzept des § 7 FSG vorgesehene Wertung des Verhaltens zu entfallen hat. Es kommt bei diesen Sonderfällen der Entziehung eben gerade nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt des Entzugsbescheides noch immer als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist. Denkbar sind für die Frage, welcher Zeitraum zwischen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinentzug maximal verstreichen darf, mehrere Anknüpfungspunkte.
-
- § 26 Abs 4 FSG
- LVwG OÖ, 10.09.2024, LVwG-652689/6/ZO/KA
- ZVG-Slg 2024/68
- § 7 FSG
- StVO
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 26 Abs 3 FSG
- § 31 Abs 2 VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Der Verfassungsgerichtshof akzeptiert das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Begehung eines führerscheinrechtlich relevanten Deliktes und der tatsächlichen Entziehung der Lenkberechtigung. § 26 FSG regelt ausdrücklich „Sonderfälle“ der Entziehung, bei denen nach dem gesetzgeberischen Willen die nach dem allgemeinen Konzept des § 7 FSG vorgesehene Wertung des Verhaltens zu entfallen hat. Es kommt bei diesen Sonderfällen der Entziehung eben gerade nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt des Entzugsbescheides noch immer als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist. Denkbar sind für die Frage, welcher Zeitraum zwischen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinentzug maximal verstreichen darf, mehrere Anknüpfungspunkte.
- § 26 Abs 4 FSG
- LVwG OÖ, 10.09.2024, LVwG-652689/6/ZO/KA
- ZVG-Slg 2024/68
- § 7 FSG
- StVO
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 26 Abs 3 FSG
- § 31 Abs 2 VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht