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Epidemiegesetz: Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung einer Absonderung aufgrund des Bestehens einer Ansteckungsgefahr durch den noch immer symptomatischen bzw kranken Betroffenen

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Eine von § 7a Abs 6 EpiG geforderte Prüfung der „Notwendigkeit der Absonderung“ ist anhand einer bloßen Bescheidübermittlung ohne jegliche Übermittlung von Gesundheitsdaten nicht möglich. Das Gesetz sieht auch deshalb eine verpflichtend zu erstattende Stellungnahme zu den Gründen für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung vor.

  • ZVG-Slg 2022/92
  • § 7a Abs 6 EpiG
  • VwG Wien, 19.08.2022, VGW-109/007/10137/2022
  • § 7 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 6 Abs 1 PersFrSchG

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