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Heft 12, Dezember 2015, Band 137
Erbschaftsschenkung auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 1516 Wörter
- Seiten 784-785
- https://doi.org/10.33196/jbl201512078401
30,00 €
inkl MwStGegenstand des Veräußerungsvertrags beim sogenannten Erbschaftskauf ist das Erbrecht als solches. Der Erbschaftskäufer wird Gesamtrechtsnachfolger des Erben und tritt an dessen Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er gibt die Erbantrittserklärung ab; an ihn erfolgt die Einantwortung. Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind
Die Erbschaftsschenkung ist nicht unter § 787 Abs 1 ABGB zu subsumieren, wenn der Grund, weswegen der Noterbe etwas aus der Verlassenschaft erhält, gerade nicht die (darauf eben nicht gerichtete) letztwillige Verfügung des Erblassers ist, sondern (ausschließlich) der Schenkungswille des Testamentserben. Anderes würde nur dann gelten, wenn der von den Parteien der Erbschaftsschenkung damit verfolgte Zweck die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs wäre.
- OGH, 06.08.2015, 2 Ob 102/15m
- Öffentliches Recht
- § 1279 ABGB
- BG Bruck an der Leitha, 07.03.2014, 2 C 478/13a
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1280 ABGB
- § 1278 ABGB
- § 784 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 787 ABGB
- LG Korneuburg, 17.02.2015, 21 R 143/14y
- Arbeitsrecht
- JBL 2015, 784
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