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Erbunwürdigkeit: Angehörigenprivileg des § 166 StGB bei strafbarer Handlung gegen die Verlassenschaft?

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Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

  • § 539 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 29.06.2023, 12 R 17/23t
  • JBL 2024, 451
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 29.11.2022, 5 Cg 35/21k
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 166 StGB
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 20.02.2024, 2 Ob 200/23k

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