Erfahrungen des Bundesfinanzgerichtes mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Aufsatz, 1866 Wörter
- Seiten 700 -703
- https://doi.org/10.33196/zvg201508070001
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Auf Grund des Art 129 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, trat ab dem 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht (BFG) an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates (UFS).
Im Hinblick darauf, dass die wesentlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen entsprechend der Übergangsbestimmung des § 28 Abs 2 BFGG bereits 2013 gesetzt wurden, verlief der Übergang vom UFS zum BFG effizient und friktionsfrei. In den nunmehr eindreiviertel Jahren seines Bestehens konnten die mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verbundenen Zielsetzungen weitgehend erreicht werden.
Dennoch war mit der Gründung des BFG nicht, wie ursprünglich angenommen, lediglich eine „Weiterführung“ des UFS unter gerichtlichen Rahmenbedingungen ("Auswechseln der Eingangstafel") verbunden, sondern es galt und gilt einige zunächst vor Gründung des Bundesfinanzgerichtes nicht absehbare und auch seitens des Gerichtes nicht beeinflussbare Herausforderungen zu bewältigen.
- Moser, Daniela
- Art 131 B-VG
- Personalausstattung
- Normprüfungsverfahren
- Haltbarkeit der Entscheidungen
- BFGG
- Art 132 B-VG
- Zuständigkeit nach Wiener Landesgesetz
- Vorlagebericht
- Veröffentlichung von Entscheidungen
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Beschwerdevorlagen
- Art 130 B-VG
- ZVG 2015, 700
- Verfahrenskosten.
- Geschäftsverteilung
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